Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 131

§ 131 – Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. (2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist, normal normal wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat, normal normal wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. normal normal normal arabic § 130 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. (4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

Kurz erklärt

  • Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt kann auch nach seiner Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise für die Zukunft widerrufen werden, es sei denn, es gibt bestimmte Ausnahmen.
  • Ein begünstigender Verwaltungsakt darf nur unter bestimmten Bedingungen widerrufen werden, wie z.B. wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder wenn Auflagen nicht erfüllt wurden.
  • Der Widerruf macht den Verwaltungsakt unwirksam, es sei denn, die Finanzbehörde legt einen späteren Zeitpunkt fest.
  • Die Entscheidung über den Widerruf trifft die zuständige Finanzbehörde, auch wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen wurde.
  • Der Widerruf hat nur Auswirkungen für die Zukunft und nicht rückwirkend.