§ 128 – Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für die betroffene Person ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. (3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden. (4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen umgedeutet werden, wenn er das gleiche Ziel hat und rechtmäßig hätte erlassen werden können.
- Die Umdeutung ist nicht erlaubt, wenn sie der Absicht der Finanzbehörde widerspricht oder ungünstigere Folgen für die betroffene Person hat.
- Eine Umdeutung ist auch unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden darf.
- Entscheidungen, die gesetzlich gebunden sind, können nicht in Ermessensentscheidungen umgedeutet werden.
- Eine bestimmte Regel (§ 91) ist ebenfalls anzuwenden.