Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 123

§ 123 – Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück einen Monat nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am vierten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Schriftstück oder das elektronische Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.

Kurz erklärt

  • Beteiligte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland müssen einen Empfangsbevollmächtigten benennen.
  • Dies gilt auch für Beteiligte aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten.
  • Die Benennung muss auf Verlangen der Finanzbehörde innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen.
  • Wenn der Beteiligte dies unterlässt, gelten Schriftstücke nach einem Monat und elektronische Dokumente nach vier Tagen als zugestellt.
  • Der Beteiligte muss über die rechtlichen Folgen der Unterlassung informiert werden.