Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 117d
§ 117d – Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.
Kurz erklärt
- Informationen aus der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe können pseudonymisiert oder anonymisiert verarbeitet werden.
- Die Verarbeitung dient der statistischen Aufbereitung.
- Die statistischen Daten dürfen veröffentlicht werden.
- Die Daten sind nicht direkt einer Person zuordenbar.
- Öffentlich zugängliche Daten schützen die Privatsphäre.