Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 117d

§ 117d – Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Kurz erklärt

  • Informationen aus der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe können pseudonymisiert oder anonymisiert verarbeitet werden.
  • Die Verarbeitung dient der statistischen Aufbereitung.
  • Die statistischen Daten dürfen veröffentlicht werden.
  • Die Daten sind nicht direkt einer Person zuordenbar.
  • Öffentlich zugängliche Daten schützen die Privatsphäre.