§ 111 – Amtshilfepflicht
(1) Alle Gerichte und Behörden haben die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leisten. § 102 bleibt unberührt. (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten, normal normal die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. normal normal normal arabic (3) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute sowie Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts fallen nicht unter diese Vorschrift. (4) Auf dem Gebiet der Zollverwaltung erstreckt sich die Amtshilfepflicht auch auf diejenigen dem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dienenden Unternehmen, die das Bundesministerium der Finanzen als Zollhilfsorgane besonders bestellt hat, und auf die Bediensteten dieser Unternehmen. (5) Die §§ 105 und 106 sind entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Alle Gerichte und Behörden müssen bei der Besteuerung Amtshilfe leisten.
- Amtshilfe entfällt, wenn Behörden innerhalb eines Weisungsverhältnisses Hilfe leisten oder wenn es sich um eigene Aufgaben handelt.
- Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute und gewerbliche Betriebe öffentlicher Körperschaften sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
- Im Zollbereich gilt die Amtshilfepflicht auch für bestimmte Unternehmen, die vom Bundesministerium der Finanzen als Zollhilfsorgane bestellt wurden.
- Die Paragraphen 105 und 106 sind ebenfalls anzuwenden.