§ 109 – Verlängerung von Fristen
(1) Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können vorbehaltlich des Absatzes 2 verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie vorbehaltlich des Absatzes 2 rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. (2) Absatz 1 ist in den Fällen des § 149 Absatz 3 auf Zeiträume nach dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres und normal normal in den Fällen des § 149 Absatz 4 auf Zeiträume nach dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt normal normal normal arabic nur anzuwenden, falls der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. (3) Die Finanzbehörde kann die Verlängerung der Frist mit einer Nebenbestimmung versehen, insbesondere von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. (4) Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können ausschließlich automationsgestützt verlängert werden, sofern zur Prüfung der Fristverlängerung ein automationsgestütztes Risikomanagementsystem nach § 88 Absatz 5 eingesetzt wird und kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.
Kurz erklärt
- Fristen für Steuererklärungen können verlängert werden, auch rückwirkend, wenn es unfair wäre, die Folgen des Fristablaufs zu belassen.
- Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige ohne eigenes Verschulden die Frist nicht einhalten konnte.
- Für Land- und Forstwirte gilt eine abweichende Fristregelung, die den 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres berücksichtigt.
- Die Finanzbehörde kann die Fristverlängerung an Bedingungen knüpfen, wie z.B. eine Sicherheitsleistung.
- Fristverlängerungen müssen automatisiert erfolgen, wenn ein entsprechendes Risikomanagementsystem vorhanden ist und keine individuelle Bearbeitung erforderlich ist.