Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 100

§ 100 – Vorlage von Wertsachen

(1) Der Beteiligte und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen über ihre Beschaffenheit und ihren Wert zu treffen. § 98 Absatz 2 ist anzuwenden. (2) Die Vorlage von Wertsachen darf nicht angeordnet werden, um nach unbekannten Gegenständen zu forschen.

Kurz erklärt

  • Beteiligte und andere Personen müssen auf Anfrage der Finanzbehörde Wertsachen wie Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten vorlegen.
  • Die Vorlage ist notwendig, um den Wert und die Beschaffenheit der Wertsachen für steuerliche Zwecke zu bestimmen.
  • Es gilt die Regelung aus § 98 Absatz 2.
  • Die Finanzbehörde darf keine Vorlage von Wertsachen anordnen, um nach unbekannten Gegenständen zu suchen.
  • Die Anordnung zur Vorlage muss im Besteuerungsinteresse erfolgen.