§ 93b – Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
(1) Kreditinstitute haben das nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Dateisystem auch für Abrufe nach § 93 Absatz 7 und 8 zu führen. (1a) Kreditinstitute haben für Kontenabrufersuchen nach § 93 Absatz 7 oder 8 zusätzlich zu den in § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Daten für jeden Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes auch die Adressen sowie die in § 154 Absatz 2a bezeichneten Daten zu speichern. § 154 Absatz 2d und Artikel 97 § 26 Absatz 5 Nummer 3 und 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bleiben unberührt. (2) Das Bundeszentralamt für Steuern darf in den Fällen des § 93 Absatz 7 und 8 auf Ersuchen bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach den Absätzen 1 und 1a zu führenden Dateisystemen im automatisierten Verfahren abrufen und sie an den Ersuchenden übermitteln. Die Identifikationsnummer nach § 139b eines Verfügungsberechtigten oder eines wirtschaftlich Berechtigten darf das Bundeszentralamt für Steuern nur Finanzbehörden mitteilen. (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt der Ersuchende. (4) § 24c Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Kreditinstitute müssen ein Dateisystem für bestimmte Daten führen, das auch für Abrufe durch das Bundeszentralamt für Steuern genutzt wird.
- Bei Kontenabrufersuchen müssen zusätzlich Adressen und weitere spezifische Daten der Berechtigten gespeichert werden.
- Das Bundeszentralamt für Steuern kann automatisiert Daten aus diesen Dateisystemen abrufen und weitergeben.
- Die Identifikationsnummer der Berechtigten darf nur an Finanzbehörden weitergegeben werden.
- Der Ersuchende ist verantwortlich für die Rechtmäßigkeit des Datenabrufs und der Übermittlung.