§ 91 – Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, normal normal durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, normal normal von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, normal normal die Finanzbehörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will, normal normal Maßnahmen in der Vollstreckung getroffen werden sollen. normal normal normal arabic (3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Kurz erklärt
- Vor einem Verwaltungsakt, der die Rechte einer Person betrifft, soll diese die Möglichkeit haben, sich zu den relevanten Tatsachen zu äußern.
- Dies gilt besonders, wenn von den Angaben in der Steuererklärung zum Nachteil des Steuerpflichtigen abgewichen werden soll.
- Eine Anhörung kann entfallen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig ist, z.B. bei Gefahr im Verzug oder öffentlichem Interesse.
- Auch wenn die Einhaltung einer Frist durch die Anhörung gefährdet wäre, kann auf sie verzichtet werden.
- Eine Anhörung ist nicht erforderlich, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dagegen spricht.