Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 82

§ 82 – Ausgeschlossene Personen

(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Finanzbehörde nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter ist, normal normal wer Angehöriger (§ 15) eines Beteiligten ist, normal normal wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verfahren vertritt, normal normal wer Angehöriger (§ 15) einer Person ist, die für einen Beteiligten in diesem Verfahren Hilfe in Steuersachen leistet, normal normal wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, normal normal wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. normal normal normal arabic Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. (2) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen. (3) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

Kurz erklärt

  • Personen, die selbst an einem Verwaltungsverfahren beteiligt sind oder enge Angehörige von Beteiligten sind, dürfen nicht für die Finanzbehörde tätig werden.
  • Auch Vertreter von Beteiligten oder Personen, die gegen Entgelt für Beteiligte arbeiten, sind ausgeschlossen.
  • Ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil für eine Person schließt sie ebenfalls von der Tätigkeit aus, es sei denn, es handelt sich um allgemeine Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe.
  • Bei Gefahr im Verzug dürfen ausgeschlossene Personen jedoch unaufschiebbare Maßnahmen ergreifen.
  • Wenn ein Ausschussmitglied sich für ausgeschlossen hält, muss es dies dem Vorsitzenden melden, der dann über den Ausschluss entscheidet, wobei das betroffene Mitglied nicht mitwirken darf.