Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 77
§ 77 – Duldungspflicht
(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden. (2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Wer gesetzlich verpflichtet ist, eine Steuer zu zahlen, muss die Vollstreckung in sein Vermögen akzeptieren.
- Bei Steuern, die auf Grundbesitz lasten, muss der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz dulden.
- Als Eigentümer gilt im Sinne der Finanzbehörde derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist.
- Das Recht von nicht eingetragenen Eigentümern, Einwendungen gegen die öffentliche Last zu erheben, bleibt bestehen.
- Die Regelungen betreffen die Verwaltung von Mitteln und die Durchsetzung von Steuerforderungen.