Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 73
§ 73 – Haftung bei Organschaft
Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
Kurz erklärt
- Eine Organgesellschaft muss für bestimmte Steuern des Organträgers zahlen.
- Die Haftung gilt nur, wenn die Organschaft steuerlich relevant ist.
- Wenn eine Organgesellschaft selbst Organträger ist, haftet sie ebenfalls für diese Steuern.
- Auch die Organgesellschaften der haftenden Organgesellschaft sind mitverantwortlich.
- Ansprüche auf Steuervergütungen werden wie Steuern behandelt.