Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 72

§ 72 – Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Absatz 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.

Kurz erklärt

  • Wer absichtlich oder grob fahrlässig gegen § 154 Absatz 3 verstößt, macht sich haftbar.
  • Die Haftung tritt ein, wenn dadurch Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt werden.
  • Es wird zwischen vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten unterschieden.
  • Der Verstoß muss eine negative Auswirkung auf steuerliche Ansprüche haben.
  • Die Regelung betrifft die Verantwortung im Steuerrecht.