Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 72
§ 72 – Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Absatz 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.
Kurz erklärt
- Wer absichtlich oder grob fahrlässig gegen § 154 Absatz 3 verstößt, macht sich haftbar.
- Die Haftung tritt ein, wenn dadurch Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt werden.
- Es wird zwischen vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten unterschieden.
- Der Verstoß muss eine negative Auswirkung auf steuerliche Ansprüche haben.
- Die Regelung betrifft die Verantwortung im Steuerrecht.