Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 69
§ 69 – Haftung der Vertreter
Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
Kurz erklärt
- Personen, die in den §§ 34 und 35 genannt sind, haften für bestimmte Steueransprüche.
- Die Haftung tritt ein, wenn Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt werden.
- Dies gilt, wenn Steueransprüche nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.
- Auch unrechtmäßige Steuervergütungen oder -erstattungen führen zur Haftung.
- Die Haftung schließt auch Säumniszuschläge ein, die aufgrund der Pflichtverletzung zu zahlen sind.