Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 66
§ 66 – Wohlfahrtspflege
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient. (2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken. (3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.
Kurz erklärt
- Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie besonders den in § 53 genannten Personen hilft.
- Wohlfahrtspflege dient dem Wohl der Allgemeinheit und nicht dem Gewinn.
- Die Unterstützung kann gesundheitliche, moralische, erzieherische oder wirtschaftliche Aspekte umfassen.
- Ziel der Wohlfahrtspflege ist es, notleidenden oder gefährdeten Menschen zu helfen.
- Mindestens zwei Drittel der Leistungen müssen den in § 53 genannten Personen zugutekommen.