Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 65

§ 65 – Zweckbetrieb

Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, normal normal die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und normal normal der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Ein Zweckbetrieb dient der Verwirklichung steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zwecke einer Körperschaft.
  • Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss notwendig sein, um diese Zwecke zu erreichen.
  • Der Betrieb darf nicht in größerem Umfang mit nicht begünstigten Betrieben konkurrieren.
  • Der Wettbewerb muss im Rahmen der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar sein.
  • Der Zweckbetrieb muss insgesamt auf die satzungsmäßigen Ziele ausgerichtet sein.