Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 44
§ 44 – Gesamtschuldner
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. (2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Gesamtschuldner sind Personen, die gemeinsam für dieselbe Steuerleistung verantwortlich sind.
- Jeder Gesamtschuldner muss die gesamte Leistung erbringen, sofern nichts anderes festgelegt ist.
- Wenn ein Gesamtschuldner die Leistung erfüllt, gilt dies auch für die anderen Schuldner.
- Aufrechnung und geleistete Sicherheiten wirken ebenfalls für alle Gesamtschuldner.
- Bestimmte Regelungen zur Vollstreckung bei Zusammenveranlagung bleiben unberührt.