§ 42 – Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. (2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.
Kurz erklärt
- Steuerumgehung durch missbräuchliche Rechtsgestaltung ist nicht erlaubt.
- Wenn eine Regelung zur Verhinderung von Steuerumgehungen zutrifft, gelten die entsprechenden Rechtsfolgen.
- Ein Steueranspruch entsteht bei Missbrauch entsprechend der angemessenen rechtlichen Gestaltung.
- Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene Gestaltung zu unrechtmäßigen Steuervorteilen führt.
- Steuerpflichtige können jedoch außersteuerliche Gründe nachweisen, die die gewählte Gestaltung rechtfertigen.