Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 38

§ 38 – Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Kurz erklärt

  • Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen durch gesetzliche Vorgaben.
  • Der Tatbestand muss erfüllt sein, damit die Leistungspflicht gilt.
  • Die Leistungspflicht ist an bestimmte gesetzliche Bedingungen gebunden.
  • Der Zeitpunkt des Entstehens der Ansprüche hängt vom Tatbestand ab.
  • Gesetzliche Regelungen bestimmen, wann Steuerschulden fällig werden.