Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 32d

§ 32d – Form der Information oder Auskunftserteilung

(1) Soweit Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt die Finanzbehörde das Verfahren, insbesondere die Form der Information oder der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Die Finanzbehörde kann ihre Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2016/679 auch durch Bereitstellung der Informationen in der Öffentlichkeit erfüllen, soweit dadurch keine personenbezogenen Daten veröffentlicht werden. (3) Übermittelt die Finanzbehörde der betroffenen Person die Informationen über die Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2016/679 elektronisch oder erteilt sie der betroffenen Person die Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 elektronisch, ist § 87a Absatz 7 oder 8 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Finanzbehörde legt das Verfahren zur Informationsbereitstellung nach eigenem Ermessen fest, wenn die EU-Verordnung keine Regelungen enthält.
  • Informationen können auch öffentlich bereitgestellt werden, solange keine personenbezogenen Daten veröffentlicht werden.
  • Die Finanzbehörde muss die betroffene Person über die Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten informieren.
  • Elektronische Informationen oder Auskünfte müssen bestimmten gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
  • Die Regelungen des § 87a Absatz 7 oder 8 sind bei elektronischer Kommunikation anzuwenden.