Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 29
§ 29 – Gefahr im Verzug
Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
Kurz erklärt
- Bei dringenden Gefahren kann jede Finanzbehörde handeln.
- Die zuständige Behörde ist die, in deren Bezirk die Gefahr auftritt.
- Maßnahmen müssen sofort ergriffen werden, wenn sie notwendig sind.
- Die normalerweise zuständige Behörde muss schnell informiert werden.
- Es geht um unaufschiebbare Maßnahmen in Notfällen.