Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 28
§ 28 – Zuständigkeitsstreit
(1) Die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Finanzbehörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. § 25 Satz 2 gilt entsprechend. (2) § 5 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes über die Finanzverwaltung bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die örtliche Zuständigkeit bei mehreren Finanzbehörden.
- Dies gilt, wenn Unsicherheiten über die Zuständigkeit bestehen.
- Eine bestimmte Regelung (§ 25 Satz 2) findet Anwendung.
- Eine andere Regelung (§ 5 Absatz 1 Nummer 7) bleibt unberührt.
- Die Entscheidung betrifft die fachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden.