§ 15 – Angehörige
(1) Angehörige sind: der Verlobte, normal normal der Ehegatte oder Lebenspartner, normal normal Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, normal normal Geschwister, normal normal Kinder der Geschwister, normal normal Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, normal normal Geschwister der Eltern, normal normal Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). normal normal normal arabic (2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; normal normal in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; normal normal im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Angehörige sind Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie Geschwister.
- Dazu zählen auch die Kinder der Geschwister und deren Ehegatten oder Lebenspartner.
- Geschwister der Eltern und Personen in einem langfristigen Pflegeverhältnis, wie Pflegeeltern und Pflegekinder, gelten ebenfalls als Angehörige.
- Die Angehörigenbeziehungen bleiben bestehen, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.
- Die Verbindung als Angehörige bleibt auch bei erloschener Verwandtschaft durch Adoption oder Beendigung der häuslichen Gemeinschaft bestehen, solange eine elternähnliche Beziehung weiterhin besteht.