Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 14b

§ 14b – Körperschaften mit Sitz im Ausland

(1) Ist eine Körperschaft mit Sitz (§ 11) im Ausland und Ort der Geschäftsleitung (§ 10) im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, rechtsfähig, sind Verwaltungsakte an sie zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen Steuerpflichtiger ist. Dies gilt auch dann, wenn sie nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist. (2) Auf Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die für juristische Personen geltenden Regelungen der §§ 34 und 79 entsprechend anzuwenden. (3) Für die Vollstreckung in das Vermögen einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 genügt ein an sie gerichteter vollstreckbarer Verwaltungsakt. (4) Die Anteilseigner einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 haften für die von der Körperschaft geschuldeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unbeschränkt.

Kurz erklärt

  • Ausländische Körperschaften, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig sind, können Verwaltungsakte erhalten, auch wenn sie nach deutschem Recht nicht als juristische Personen gelten.
  • Die Regelungen für juristische Personen (§§ 34 und 79) gelten auch für diese ausländischen Körperschaften.
  • Für die Vollstreckung in das Vermögen solcher Körperschaften reicht ein vollstreckbarer Verwaltungsakt, der an sie gerichtet ist.
  • Die Anteilseigner dieser Körperschaften haften unbeschränkt für steuerliche Ansprüche, die die Körperschaft schuldet.
  • Der Sitz der Körperschaft und der Ort der Geschäftsleitung sind entscheidend für die Anwendung dieses Gesetzes.