§ 4 – Antragsinhalt
(1) Dem Antrag auf Zulassung als Kontrollstelle sind alle zur Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie nach Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der §§ 5 bis 14 beizufügen. (2) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass sich die Kontrollstelle verpflichtet, die Kontrollen nach Maßgabe ihrer im Antragsverfahren vorgelegten Verfahrensanweisungen und Verpflichtungen durchzuführen. (3) Im Antrag sind alle Personen, die als Bescheinigungsbefugte im Sinne des Artikels 3 Nummer 26 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 für die Ausstellung und Erneuerung der Zertifikate nach Artikel 35 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 tätig werden sollen, namentlich zu nennen. (4) Die Bundesanstalt ist befugt, die im Antrag nach den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen personenbezogenen Daten zur Prüfung des Antrags sowie der Anforderungen nach Anlage 4 Teil A Nummer 4 und 5 zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
Kurz erklärt
- Der Antrag zur Zulassung als Kontrollstelle muss alle erforderlichen Unterlagen gemäß den relevanten EU-Verordnungen enthalten.
- Eine Erklärung, dass die Kontrollstelle die Kontrollen gemäß den vorgelegten Verfahren durchführen wird, muss dem Antrag beigefügt werden.
- Im Antrag müssen alle Personen genannt werden, die für die Ausstellung und Erneuerung von Zertifikaten zuständig sind.
- Die Bundesanstalt darf die im Antrag enthaltenen personenbezogenen Daten zur Prüfung des Antrags erheben und verwenden.
- Die Vorschriften beziehen sich auf spezifische Artikel der EU-Verordnungen 2018/848 und 2017/625.